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ÖffZG M-V - Öffnungszeitengesetz
Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Januar 2024
(GVOBl. M-V Nr. 1 vom 19.01.2024 S. 4)
Gl.-Nr.: 7128 - 3
Archiv: 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz bestimmt inhaltliche Voraussetzungen für zulässige Zeiträume des Feilhaltens innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen aller Art, insbesondere auch sonstigen Verkaufsständen, sofern von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (Öffnungszeiten).
(2) Erfasst wird auch die Entgegennahme von Warenbestellungen und die fachliche Beratung vor Ort.
(3) Vom Anwendungsbereich ausgenommen ist das Feilhalten
(4) Kundinnen und Kunden, die zum Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesend sind, dürfen noch bedient werden.
(5) Auf zulässige Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen soll an der Verkaufsstelle gut sichtbar hingewiesen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes und Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und ausländische Geldsorten.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage nach § 2 Absatz 1 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Feilhalten ist das gewerbliche Anbieten von Waren aller Art zum Verkauf an jedermann.
(4) Wirtschaftlich Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen nach § 1 Absatz 1.
(5) Spätdienst im Sinne des Gesetzes sind Arbeits- und Beschäftigungszeiten nach 20:00 Uhr.
§ 3 Allgemein zulässige Öffnungszeiten
(1) Allgemein zulässige Öffnungszeiten sind
(2) Nicht zugelassene Öffnungszeiten sind
sofern nicht ausnahmsweise Sonderöffnungszeiten entweder nach § 4 zugelassen oder nach §§ 5 und 6 freigegeben sind.
§ 4 Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
(1) Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger sowie Reisebedarf abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 für höchstens fünf Stunden geöffnet sein, sofern die vorgenannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Im Nebensortiment dürfen auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptsortiment entsprechen.
(2) Am 1. Mai ist das Feilhalten nach Absatz 1 nur dann erlaubt, wenn die wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Waren persönlich feilhalten.
(3) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Absatz 2 während des ganzen Tages geöffnet sein. Dabei ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf gestattet.
(4) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie auf Flug- und in Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 ohne zeitliche Begrenzung und abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 17:00 Uhr geöffnet sein. Dabei ist nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
(5) Apotheken dürfen abweichend von § 3 Absatz 2 während des ganzen Tages geöffnet haben. Dabei ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Die Regelungen über die Dienstbereitschaft von Apotheken bleiben unberührt.
§ 5 Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen, Verordnungsermächtigung
(1) Das für Gewerberecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitere Öffnungszeiten abweichend von § 3
(Stand: 07.02.2024)
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