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LöffKostVO - Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Ladenöffnung
Vom 28. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.03.2008 S. 84)
Gl.-Nr.: 2013 - 1 - 113
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
Für Amtshandlungen beim Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Auslagen
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage zu § 1 |
Tarifstelle | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
1 | Freigabe des Verkaufs aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonntagen im Jahr; § 6 Abs. 1 Satz 2 LöffG M-V | 30 bis 98 je Einzelentscheidung |
2 | Bewilligung und Widerruf von Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 4 LöffG M-V | 25 bis 500 je Einzelentscheidung |
3 | Entscheidungen über Ausnahmen im öffentlichen Interesse; § 11 Satz 1 LöffG M-V | 30 bis 98 je Einzelentscheidung |
4 | Anordnung zur Schließung der Apotheke nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LöffG M-V | 120 |
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ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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