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Regelwerk

KHVO - Kommunikationshilfeverordnung
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Juli 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 27.07.2007 S. 269)
Gl.-Nr.: 860-9-3


Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gemäß § 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche und schriftliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.

§ 2 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine füf die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

  1. Kommunikationshelfer sind insbesondere
    1. Schriftdolmetscher,
    2. Simultanschriftdolmetscher,
    3. Oraldolmetscher,
    4. Kommunikationsassistenten;
  2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
    1. Lormen und andere taktil wahrnehmbare Gebärden,
    2. gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit autistischen Störungen,
    3. lautsprachbegleitende Gebärden;
  3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
    1. akustischtechnische Hilfen,
    2. grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den Behörden bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales vergütet auf Antrag Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer gemäß den in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, genannten Grundsätzen, soweit deren Leistungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. Antragsberechtigt sind die Personen oder Stellen, welche die Leistungen erbracht oder bereitgestellt haben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales leistet die Vergütung unmittelbar an die Antragsberechtigten.

(2) Stellen die Berechtigten Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelfer oder sonstige Kommunikationshilfen selbst bereit, trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Aufwendungen nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

(3) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag der Behörden (§

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