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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BITVO M-V - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über barrierefreie Informationstechnik nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 82 vom 17.12.2020 S. 1347, ber. S. 1418)
Gl.-Nr.: 860 - 9 - 6



Archiv: 2007

Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 13 Absatz 5 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 180) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

§ 1 Ziele und sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes mit dem Ziel, eine grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung und Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1) umzusetzen.

(2) Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, die als Websites und mobile Anwendungen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gestalten. Erfasst sind nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/2102 auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets und Extranets.

(3) Von den Vorgaben zur Barrierefreiheit können die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen gemäß § 13 Absatz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes im Einzelfall nur absehen, wenn und soweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentlichen Stellen eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bewirkt. Die Gründe für eine unverhältnismäßige Belastung sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 7 einzustellen.

§ 2 Zuständigkeiten und Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle für

  1. das Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren gemäß Artikel 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und
  2. die Berichterstattung an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118) geändert worden ist.

Sie ist zugleich Beschwerdestelle für Beschwerden zu Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen, wenn die Einhaltung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Frage steht.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1 kann sich die Überwachungsstelle zur Aufklärung des Sachverhaltes sowie insbesondere zur Begutachtung einer Website oder mobilen Anwendung, einschließlich eines anschließenden Begutachtungsvermerks, eines Dienstleisters oder einer sachverständigen Stelle bedienen.

(3) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes unterstützen die Überwachungsstelle oder von ihr beauftragte Dritte bei der Erfüllung der sich aus der Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergebenden Aufgaben. Sie erteilen Auskunft, stellen die notwendigen Daten zur Verfügung, gewähren Einsicht in die Unterlagen und Zugriff auf elektronische Dienste im erforderlichen Umfang, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung der in § 12 genannten Fristen für folgende Angebote, Anwendungen und Dienste:

  1. Websites und
  2. mobile Anwendungen

der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.

(2) Die Verordnung gilt nicht für die

  1. in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Websites und mobilen Anwendungen,
  2. Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen mit Ausnahme von Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen, gemäß

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