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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Januar 2026
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.2026 S. 2)
Artikel 1
Landesbeamtengesetz
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Diagonaler Laufbahnwechsel innerhalb der Laufbahngruppe 1".
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen".
c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Besondere Qualifizierung".
d) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 85a Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich".
e) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 88a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag".
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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| (6) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. | "(6) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, welche auch die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt unter Beibehaltung der bisher geführten Amtsbezeichnung und die Gewährung einer Amtszulage nach § 40 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes umfassen, bedarf es einer Ernennung auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Ist ein Amt mit gleicher Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen, ist die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde um die jeweilige Besoldungsgruppe zu ergänzen. Ist eine Amtsbezeichnung mit Spiegelstrichen unterteilt, ist die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde um den Wortlaut des zutreffenden Spiegelstriches zu ergänzen. Wird durch die Ernennung eine Amtszulage gewährt, ist nach der Amtsbezeichnung die jeweilige Besoldungsgruppe mit dem Zusatz "mit Amtszulage" in der Ernennungsurkunde anzufügen." |
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, insbesondere
Daneben wird die Beamtin oder der Beamte zugleich über den Arbeitsort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 elektronisch erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich."
3. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebens - zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. | "Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung,
|
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 1 wird auch durch
erworben."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
(Stand: 16.02.2026)
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