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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Januar 2026
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.2026 S. 2)


Artikel 1
Landesbeamtengesetz

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Diagonaler Laufbahnwechsel innerhalb der Laufbahngruppe 1".

b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen".

c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Besondere Qualifizierung".

d) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 85a Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich".

e) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 88a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. "(6) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, welche auch die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt unter Beibehaltung der bisher geführten Amtsbezeichnung und die Gewährung einer Amtszulage nach § 40 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes umfassen, bedarf es einer Ernennung auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Ist ein Amt mit gleicher Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen, ist die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde um die jeweilige Besoldungsgruppe zu ergänzen. Ist eine Amtsbezeichnung mit Spiegelstrichen unterteilt, ist die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde um den Wortlaut des zutreffenden Spiegelstriches zu ergänzen. Wird durch die Ernennung eine Amtszulage gewährt, ist nach der Amtsbezeichnung die jeweilige Besoldungsgruppe mit dem Zusatz "mit Amtszulage" in der Ernennungsurkunde anzufügen."

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, insbesondere

  1. über die Dauer und die Bedingungen der Probezeit,
  2. über die Möglichkeiten der dienstlichen Qualifizierung,
  3. über die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs,
  4. über die Voraussetzungen und die Verfahren
    1. bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis,
    2. beim Verlust der Beamtenrechte und
    3. bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt,
  5. über das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Besoldung und
  6. über die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Modalitäten und die Vergütung von Mehrarbeit sowie die Modalitäten zum Schichtdienst.

Daneben wird die Beamtin oder der Beamte zugleich über den Arbeitsort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 elektronisch erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich."

3. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebens - zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. "Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung,
  1. wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll oder
  2. für die in § 41 genannten Beamtinnen und Beamten."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 1 wird auch durch

  1. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz oder
  2. einen mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenen Beschäftigtenlehrgang I beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. oder dem Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder durch einen gleichwertigen Bildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz

erworben."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

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