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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Laufbahnrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. März 2016
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 11.04.2016 S. 138)



Aufgrund von § 14 Abs. 5 Satz 2, § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 89, 93), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSa S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSa S. 456, 465), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Entscheidung".

b) Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 27 Automatische Anerkennung" " § 27 Sprachkenntnisse".

2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Personen aus Mitgliedstaaten als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), in der jeweils geltenden Fassung." "Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten, die diese in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworben haben, als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)."

b) In Satz 2 wird die Angabe "des Artikels 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "des Artikels 45 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Tätigkeiten" durch das Wort "Laufbahnaufgaben" ersetzt.

bb) Nummer 3

"3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,"

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "weder ein zeitliches noch ein inhaltliches" durch das Wort "kein" ersetzt und die Angabe " § 22 Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe " § 22 Abs. 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf Antrag wird eine Berufsqualifikation als beschränkte Laufbahnbefähigung (partieller Zugang) anerkannt, wenn

  1. die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkungen qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem vollständigen Durchlaufen der Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3. sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Eine Anerkennung als beschränkte Laufbahnbefähigung gewährt den Zugang zu dem der Berufsqualifikation entsprechenden Teil der Aufgabengebiete und Ämter einer Laufbahn. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen und die Verweigerung geeignet ist, das verfolgte Ziel des Gemeinwohls zu erreichen, und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt und nach dem Wort "vollzeitlich" werden die Wörter "oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "'zweijährige" durch das Wort "einjährige" und das Wort "abschließt" durch das Wort "bestätigt" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort "Drittland" durch das Wort "Drittstaat" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

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