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Regelwerk

Änderungstext

Änderung Gesetz zur Änderung schul-, besoldungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 05. Dezember 2012
(GVBl.LSa Nr. 24 vom 13.12.2012 S.560)


Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSa S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 52, 53), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5b Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt".

b) Die Angabe zu § 18f erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 18f (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 84a und 84b erhalten folgende Fassung:

alt neu
  " § 84a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 84b Schulbezogene statistische Erhebungen".

d) Nach der Angabe zu § 84b werden folgende Angaben zu den §§ 84c bis 84f eingefügt:

" § 84c Automatisierte zentrale Schülerdatei § 84d Schülerlaufbahnstatistiken

§ 84e Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Sperrung

§ 84f Einschränkung von Grundrechten".

e) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 86 Übergangsregelungen für die Ersatzschulen".

f) Die Angabe zu § 86a erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 86a (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 86b erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 86b (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 86e erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 86e (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird,".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen."

bb) Nach Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 und 6 angefügt:

"Inklusionspädagogische Inhalte sind verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, sind Förderschulen vorzuhalten."

c) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Die Eltern erhalten für ihre Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder eine umfassende Beratung."

3. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die Gemeinschaftsschule".

b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.

4. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt

(1) In der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Der Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt in der Regel im Klassenverband und verzichtet weitgehend auf eine Unterscheidung nach Bildungsgängen.

(2) Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen der Sekundarschule oder des Gymnasiums. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Gymnasiums.

(3) Jeder Gemeinschaftsschule liegt ein auf der Analyse der konkreten Schulsituation basierendes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde. Es muss verbindliche Vorgaben insbesondere über

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