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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

Vom 14. Juli 2009.
(GVBl. Nr. 13 vom 20.07.2009 S. 373)



§ 1

Das Nichtraucherschutzgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 464) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungstext erhält folgende Fassung:

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 Zu den Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes zählen neben den Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen: "Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:".

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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 1. der Landtag von Sachsen-Anhalt, "1. Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von Sachsen-Anhalt,"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, und Einrichtungen nach § 2 Nr. 5 gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind. "Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind."

b) Absatz 3

(3) Auf das Rauchverbot ist an öffentlichen Zugängen von Einrichtungen und Gebäuden deutlich sichtbar hinzuweisen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Generelle Ausnahmen " § 4 Ausnahmeregelungen".

b) Satz 1 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c) Die Sätze 2 und 3 werden Absatz 2.

d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Abweichend von § 2 Nr. 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert wird und diese Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. "(2) In Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 dürfen abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird."

e) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) In inhabergeführten Einraumgaststättenbetrieben, deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt, darf geraucht werden, sofern Personen unter 18 Jahren keinen_ Zutritt haben.

(4) Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, dürfen Rauchernebenräume schaffen, sofern in diesem Raum das Tanzen untersagt ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(5) In Gebäuden nach § 2 Nrn. 1, 4 und 6 dürfen besondere Räume vorgehalten werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird."

4. Nach § 4 wird folgender neuer § 5 eingefügt:

" § 5 Hinweispflichten

(1) Auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen ist an öffentlichen Zugängen zu den Gebäuden und am Eingang zu den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, deutlich sichtbar hinzuweisen.

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