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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 29)



Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSa S. 290), wird verordnet;

§ 1

Die Laufbahnverordnung vom 15. August 1994 (GVBl. LSa S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 744, 748), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhalten die Angaben zu Teil 2 Kapitel 8 und 9 folgende Fassung:

"Kapitel 8
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund
der Richtlinie 2005/36/EG

§ 38a Anwendungsbereich
§ 38b Anerkennungsvoraussetzungen
§ 38c Ausgleichsmaßnahmen
§ 38d Eignungsprüfung
§ 38e Anpassungslehrgang
§ 38f Verfahren
§ 38g Berufsbezeichnung
§ 38h Automatische Anerkennung

Kapitel 9 Umschulung

§ 38i Befähigungserwerb durch Umschulung".

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 38f Abs. 2" durch die Angabe " § 38i Abs. 2" ersetzt.

3. Teil 2 Kap. 8 erhält folgende Fassung:

"Kapitel 8
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund
der Richtlinie 2005/36/EG

§ 38a Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 27I S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10). Sie finden keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 38b Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation, entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. die Tätigkeiten, die der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung im öffentlichen Dienst ausüben möchte, denen des Berufes, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbar sind,
  2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
  3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,
  4. die Qualifikationsnachweise im Vergleich zu dem für die Laufbahnbefähigung geforderten Schulabschluss oder Berufsabschluss weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des § 38c Abs. 2 und 3 aufweisen, trotz eines solchen Defizits die Anerkennung nach § 38c Abs. 1 nicht von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht wird oder ein solches Defizit durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wurde und
  5. der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Hat der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Qualifikationsnachweis bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Eine zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung "gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG abschließt.

(3) Ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG ist einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt. Einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

§ 38c Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein zeitliches oder inhaltliches Defizit festgestellt, kann die Anerkennung der Berufsqualifikation von einer Eignungsprüfung (§ 38d) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (§ 38e) nach Wahl des Antragstellers abhängig gemacht werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern,

  1. soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse das zeitliche oder inhaltliche Defizit ausgleichen oder
  2. wenn die Anforderungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt.

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