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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht, Sozialgesetzbücher

PflBetrVO - Pflege-Betreuungs-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Mai 2023
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 17.05.2023 S. 240)
Gl.-Nr.: 86.49



Aufgrund von § 45a Abs. 3 Satz 1, § 45c Abs. 7 Satz 5 und § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2814), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Förderung für den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung des Auf- und Ausbaus von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
  6. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Personen mit folgenden Berufsabschlüssen:

  1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  2. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  5. Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,
  6. Psychologinnen und Psychologen,
  7. Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen und Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,
  8. Krankengymnastinnen und Krankengymnasten,
  9. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  10. Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten,
  11. Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,
  12. Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten,
  13. Diätassistentinnen und Diätassistenten,
  14. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
  15. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  16. Erzieherinnen und Erzieher,
  17. Pädagoginnen und Pädagogen,
  18. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  19. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  20. Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher und
  21. Logopädinnen und Logopäden.

(2) Alltagsbegleitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung der anspruchsberechtigten Personen beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, um die Selbstständigkeit zu erhalten und einen längeren Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen. Tätigkeiten im Haushalt, die von Pflegebedürftigen eigenständig ausgeübt werden können, werden von der Alltagsbegleitung nicht übernommen. Im Vordergrund steht eine aktivierende Unterstützung zur Teilhabe am Alltagsleben.

(3) Pflegebegleitung gibt den häuslich pflegenden Personen verlässlich beratende Unterstützung zur besseren Bewältigung der Pflegesituation und hilft bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags. Durch die Pflegebegleitung wird Unterstützung bei der Bewältigung der übernommenen Pflegeverantwortung geboten. Sie ist mit Hilfsangeboten vernetzt und unterstützt die pflegende Person, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

(4) Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Tätigkeiten, die zur hauswirtschaftlichen Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen in einem Privathaushalt oder im Außenbereich erbracht werden und keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante Pflege darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

(5) Angebote der Nachbarschaftshilfe sind nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen, die im häuslichen Bereich für Pflegebedürftige durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen oder ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer wahrgenommen werden. Sie wird von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld der Pflegebedürftigen erbracht und ist eine Unterstützung für Pflegebedürftige bei Dingen des alltäglichen Lebens und bei der Bewältigung von Alltagsherausforderungen.

(6) Die durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung oder eine von ihm beauftragte Stelle anerkannten Servicepunkte Nachbarschaftshilfe geben Pflegebedürftigen, Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen Auskunft und beraten über die Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe nach § 9

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