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Regelwerk

NVO LSa - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt

Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 456)
Gl.-Nr.: 2030.96



Archivdatei 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und die Richter des Landes. Sie gilt für Ruhestandsbeamte, Richter im Ruhestand, frühere Beamte und frühere Richter hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses ausgeübt haben, entsprechend.

(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.

§ 2 Bruttoeinkommen

(1) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes und des § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes sind alle durch eine Nebentätigkeit erzielten Entgelte, geldwerten Vorteile und pauschalierten Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Bruttoeinkommen gelten nicht

  1. nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewährte Reisekostenvergütung,
  2. des Ersatz sonstiger Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und
  3. vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit diese abgeführt wird.

Abschnitt 2
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 3 Begriffe

Einrichtungen sind alle sächlichen Mittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate, Instrumente und kostenpflichtigen Medien. Bücher und andere Schriftwerke zählen nicht zu den Einrichtungen. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

§ 4 Genehmigung

(1) Mit der Genehmigung ist auch der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme zu bestimmen. Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt. Sie kann Widerrufen werden, wenn

  1. ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr im bisherigen Umfang vorliegt,
  2. andere öffentliche oder wissenschaftliche Interessen beeinträchtigt werden,
  3. die Inanspruchnahme sich nicht auf den zur Ausübung der Nebentätigkeit genehmigten Umfang beschränkt oder
  4. der Beamte eine sich aus den §§ 3 bis 8 oder der sich aus den §§ 77 oder 78 des Landesbeamtengesetzes ergebenden Pflichten oder der Richter eine der sich aus Abschnitt 3 des Landesrichtergesetzes ergebenden Pflichten verletzt.

(3) Einrichtungen, Personal oder Material dürfen für eine ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte zur Deckung der mit der Inanspruchnahme verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500 000 Euro für Personenschäden, 150.000 Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Risiken gering sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Genehmigungen bleiben von der Vorgabe des Satzes 1 unberührt.

§ 5 Bemessung des Entgelts

(1) Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz des für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttoeinkommens bemessen. Es beträgt im Regelfall

  1. für die Inanspruchnahme von Personal 10 v. H.,
  2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v. H.,
  3. für den Verbrauch von Material 5 v. H.,
  4. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Personal 5 v. H.,
  5. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 v. H.

(2) Wird nachgewiesen, dass die nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 pauschal berechnete Kostenerstattung für eine Leistungsgruppe (Personal, Einrichtungen oder Material) um mehr als 25 v. H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so soll sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung nach § 122 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes oder § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes von Amts wegen oder auf Antrag nach

  1. den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
  2. den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen oder
  3. den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material

festgesetzt werden. Hierbei sind die Kosten zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die pauschalierte Bemessung für den in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 genannten wirtschaftlichen Vorteil bleibt davon unberührt.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass nach § 7 Nr. 1 auf die Entrichtung eines Entgelts ganz oder teilweise verzichtet wird, so sind die Kosten entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu ermitteln. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt in diesen Fällen.

§ 6 Entgelt und Vorteilsausgleich für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern

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