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Verordnung über den Ladenschluss
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. November 2003
(GVBl. Nr. 44 vom 28.11.2003 S. 337)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) und § 1 Buchst. c, des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81) wird verordnet:
In Kurorten im Sinne der Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 8. September 1993 (GVBl. LSa S. 530) in der jeweils geltenden Fassung sowie in den Ausflugs- und Erholungsorten, die in der Anlage aufgeführt sind, dürfen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss genannten Waren abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.
In den Verkaufsstellen, die von der Sonderregelung Gebrauch machen und in denen außer den in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss genannten auch andere Waren angeboten werden, ist ein für die Kunden deutlich lesbarer Aushang anzubringen, auf dem das an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen zum Verkauf zugelassene Warensortiment bezeichnet ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst: b des Gesetzes über den, Ladenschluss handelt, wer vorsätzlich öder fahrlässig als Inhaber einer Verkaufsstelle
Die Anlage 2 Verzeichnis lfd. Nrn. 4.7.6 und 4.7.7 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 636), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSa S. 138), wird aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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