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FeiertG LSa - Gesetz über die Sonn- und Feiertage
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. August 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 30.08.2004 S. 538; 22.11.2006 S. 528 06)
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt von 0 bis 24 Uhr, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Staatlich anerkannte Feiertage
Staatlich anerkannte Feiertage sind:
§ 3 Allgemeine Arbeitsruhe
(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie
(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen ist an Sonntagen erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage gemäß § 2 sind.
(4) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13 Uhr erlaubt. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Schutz der Gottesdienste
(1) An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
(2) Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von, Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
§ 5 Erhöhter Schutz
Am
sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt
§ 6 Freistellung an religiösen Feiertagen
(1) An den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses ist den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft auf Antrag unbezahlt Freistellung zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(2) Um die religiösen Feiertage ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu begehen, erhalten Schüler auf Antrag Freistellung vom Unterricht.
§ 7 Ausnahmen
Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.
(2) bis (6) (weggefallen).
§ 8 Zuständigkeiten und Aufsicht
(1) Für die Aufgaben nach § 7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Fachaufsicht führen
§ 9 Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung 06
(1) Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, die die regionale Identität oder den Fremdenverkehr zu fördern geeignet sind, können einmal im Monat auf einen Sonntag oder, auf die Feiertage 1. Mai und 3. Oktober festgesetzt werden. Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können zusätzlich auf alle Adventssonntage festgesetzt werden.
(2) Spezialmärkte; die nicht von Absatz 1 erfasst sind, sowie Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung können viermal im Jahr auf einen Sonntag festgesetzt werden.
(3) Volksfeste, Messen und Ausstellungen nach den §§ 60b
(Stand: 06.09.2023)
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