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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

FeiertG LSa - Gesetz über die Sonn- und Feiertage
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. August 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 30.08.2004 S. 538; 22.11.2006 S. 528 06; 04.05.2026 S. 178 26)



§ 1 Allgemeines 26

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage, die Gedenktage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt von 0 bis 24 Uhr, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Staatlich anerkannte Feiertage

Staatlich anerkannte Feiertage sind:

  1. der Neujahrstag,
  2. der Tag Heilige Drei Könige (6. Januar),
  3. der Karfreitag,
  4. der Ostermontag,
  5. der 1. Mai,
  6. der Tag Christi Himmelfahrt,
  7. der Pfingstmontag,
  8. der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  9. der Reformationstag (31. Oktober),
  10. (weggefallen)
  11. der 1. Weihnachtsfeiertag,
  12. der 2. Weihnachtsfeiertag.

§ 2a Gedenktage 26

Staatlich anerkannte Gedenktage sind:

  1. der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa,
  2. der 17. Juni als Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts.

§ 3 Allgemeine Arbeitsruhe

(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie

  1. nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
  2. den Betrieb der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten betreffen,
  3. unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie
  4. nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen.

(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen ist an Sonntagen erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage gemäß § 2 sind.

(4) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13 Uhr erlaubt. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Schutz der Gottesdienste

(1) An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

(2) Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von, Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

§ 5 Erhöhter Schutz 26

Am

  1. Karfreitag ab 5 Uhr,
  2. Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) von 5 bis 16 Uhr,
  3. (aufgehoben)
  4. Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab. 5 Uhr und
  5. Heiligabend ab 16 Uhr,

sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt

  1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
  3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

§ 6 Freistellung an religiösen Feiertagen

(1) An den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses ist den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft auf Antrag unbezahlt Freistellung zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) Um die religiösen Feiertage ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu begehen, erhalten Schüler auf Antrag Freistellung vom Unterricht.

§ 7 Ausnahmen

Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.

(2) bis (6) (weggefallen).

§ 8 Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Für die Aufgaben nach § 7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Fachaufsicht führen

  1. über die Verwaltungsgemeinschaften und die kreisangehörigen Gemeinden die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
    die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
  2. über die Landkreise und kreisfreien Städte:
    das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
  3. über das Landesverwaltungsamt:
    das Ministerium des Innern.

§ 9 Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung 06

(1) Spezialmärkte nach § 68

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