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Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Januar 2012.
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 30.01.2012 S. 36; 18.12.2013 S. 541 13; 22.03.2017 S. 55; 25.05.2022 S. 127 22)
Gl.-Nr.: 86.28
§ 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (kommunale Träger). Sie sind auch Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Sie nehmen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.
(2) Der nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie nach § 34 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise auf seine besondere Einrichtung übertragen. Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vom 25. April 2008 (BAnz. Nr. 66a vom 30. April 2008), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. November 2010 (BAnz. Nr. 176, S. 3876), bleibt unberührt.
§ 2 Zuständige Landesbehörde, Aufsicht
(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 6b Abs. 4 Satz 3, des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48b Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das für Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 obliegt dem für Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Ministerium. Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann dieses sich über die Durchführung der den kommunalen Trägern nach § 1 obliegenden Aufgaben in geeigneter Weise unterrichten lassen. Es kann insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
§ 3 Ausschuss für Zielvereinbarungen
(1) Das für Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Den Vorsitz führt das für Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständige Ministerium. Die kommunalen Spitzenverbände können sich beteiligen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Ausschuss berät über den Abschluss von Zielvereinbarungen und über deren Umsetzung. Er überprüft, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind, und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung in der Zielerreichung.
§ 4 Finanzieller Ausgleich 13 22
(1) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten die kommunalen Träger eine jährliche Zuweisung in Höhe von 84 v. H. des für das Land Sachsen-Anhalt maßgeblichen Betrages gemäß § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2002 *) (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus erhalten die kommunalen Träger eine Zuweisung in Höhe der Einsparungen des Landes beim Wohngeld in Höhe von 56,8 Millionen Euro jährlich.
(2) Das für Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung die Maßstäbe für eine an der tatsächlichen finanziellen Belastung orientierte Verteilung der in Absatz 1 genannten Mittel auf die kommunalen Träger.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer möglichen Minderung nach § 46
(Stand: 08.06.2022)
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