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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Ausführungsgesetz zum Fuenften Buch Sozialgesetzbuch im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Mai 2013
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 29.05.2013 S. 240)
Gl.-Nr.: 86.30



§ 1 Gemeinsames Landesgremium

Bei der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde wird ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 2 Aufgabenstellung

(1) Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden medizinischen Versorgungsfragen abgeben.

(2) Das gemeinsame Landesgremium kann grundsätzliche Fragen zur Bedarfsplanung zur flächendeckenden Versorgung behandeln und auf die Regionen bezogene Versorgungsstrukturen entwickeln. Hierbei soll es Aspekte der fachspezifischen Versorgungslücken und der demografischen Entwicklung berücksichtigen.

(3) Das gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Beteiligte

(1) Beteiligte des gemeinsamen Landesgremiums sind:

  1. das Land, vertreten durch die für die Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde,
  2. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt,
  3. die in Sachsen-Anhalt vertretenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen,
  4. die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V.,
  5. die Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
  6. die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer,
  7. der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalte. V. und der Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. und
  8. die in Sachsen-Anhalt für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen.

(2) Die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Beteiligten bilden jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe hat eine Stimme.

§ 4 Sachverständige

Anlass- und bedarfsbezogen können Sachverständige beratend an den Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums teilnehmen.

§ 5 Vorsitz und Geschäftsordnung

(1) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein.

(2) Das gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Empfehlungen kommen nur durch einstimmige Beschlüsse zustande.

§ 6 Evaluation

Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde überprüft vier Jahre nach der Bildung des gemeinsamen Landesgremiums die Umsetzung und Wirkungen des Gesetzes.

ENDE


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