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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 5. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 15.03.2024 S. 65)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes

Das Hamburgische Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz vom 2. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 315) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25). "(2) Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
  1. "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,
  2. "vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,
  3. "reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen,
  4. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG beziehungsweise Berufserfahrung nachgewiesen werden."

2. In § 4 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "wenn sie" das Wort "insbesondere" und hinter den Wörtern "einer oder mehrerer" das Wort "der" eingefügt.

§ 2
Umsetzung Europäischer Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25).

ID: 240539


ENDE

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