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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 5. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 15.03.2024 S. 65)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
Das Hamburgische Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz vom 2. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 315) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25). | "(2) Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
2. In § 4 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "wenn sie" das Wort "insbesondere" und hinter den Wörtern "einer oder mehrerer" das Wort "der" eingefügt.
§ 2
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25).
ID: 240539
ENDE |
(Stand: 19.03.2024)
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