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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
- Hamburg -
Vom 9. September 2021
(HmbGVBl. Nr. 63 vom 28.09.2021 S. 665)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:
In § 18 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 29. September 2020 (HmbGVBl. S. 489), wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde entfernt gemäß Absatz 1 Satz 1 im Internet veröffentlichte Inhalte zu einzelnen Merkmalen dauerhaft aus dem Online-Angebot, sofern die jeweiligen Informationen aufgrund besonderer Umstände nicht in angemessen Zeitabständen aktualisiert oder im Sinne von § 31 Satz 1 HmbWBG vergleichbar dargestellt werden können. Die Aktualisierung von Gegenständen der Veröffentlichung gemäß Anlage 3 kann ausgesetzt werden, solange die besonderen Umstände fortbestehen."
ID: 212116
ENDE |
(Stand: 12.10.2021)
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