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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 51 vom 23.12.2019 S. 516)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

§ 1

Dem vom 26. März bis 18. April 2019 unterzeichneten Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

§ 4

Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies bis zum 1. Februar 2020 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes

Das Hamburgische Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetz vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " § 10a Absatz 5 Satz 2 GlüStV" durch die Textstelle " § 10a Absatz 4 Satz 2 GlüStV" ersetzt.

1.2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
"1. die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus und".

b) Nummer 4 wird Nummer 2.

1.2.2 In Satz 2 Nummer 4 wird die Textstelle "vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491, 2492, 2493)," durch die Textstelle "in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 25. März 2019 (BGBl. I S. 357, 359), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

1.3 Absatz 11 wird aufgehoben.

1.4 Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "30. April 2018" durch die Textstelle "31. Mai 2020" und die Bezeichnung "Absatz 13" durch die Bezeichnung "Absatz 12" ersetzt.

1.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle "30. April 2018" durch die Textstelle "31. Mai 2020" und die Bezeichnung "Absatz 13" durch die Bezeichnung "Absatz 12" ersetzt.

1.5 Absatz 13 wird Absatz 12 und wie folgt geändert:

1.5.1 In Satz 1 wird die Zahl "12" durch die Zahl "11" ersetzt.

1.5.2 Satz 6 wird gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle " § 8 Absatz 2" durch die Textstelle " § 8 Absatz 2 GlüStV" ersetzt.

2.2 In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sowie einverstanden ist" durch die Wörter "ist sowie eingewilligt hat" ersetzt.

2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(5) Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes für die in Absätze 1 bis 4 geregelte Verarbeitung sind außer der zuständigen Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV auch diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgesprochen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenommen haben oder Sperrvermerke gemäß Absatz 3 Satz 2 abfragen, soweit sie allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheiden."

2.4 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) bleiben hiervon unberührt."

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 5 Absatz 5 GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,".

3.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4 bis 7.

3.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. beim Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen die Vorgaben des § 8 Absätze 7 bis 10 Satz 3 verstößt."

Artikel 3
Änderung des Feiertagsgesetzes

§ 2a Satz 3 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a), zuletzt geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 63),

Im Falle von § 8 Absatz 11 HmbGlüÄndStVAG gilt dies nur, sofern für das Hauptgeschäft eine Sonntagsöffnung nach § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), zugelassen ist.

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 210407

ENDE

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