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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 461)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:

§ 1 Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

(nicht dargestellt)

§ 2 Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort "halbe" durch das Wort "viertel" ersetzt.

2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1.1 24,-
Nummer 1.2 31,-
Nummer 1.3 40,-

Neu:

Nummer 1.1 12,50
Nummer 1.2 16,-
Nummer 1.3 20,-

Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 192463

ENDE

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(Stand: 16.01.2020)

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