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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen
- Hamburg -
Vom 21. Februar 2019
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 05.03.2019 S. 55)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung:
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§ 10 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben ihre Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen, wie die in Absatz 1 genannte Verpflichtung umzusetzen ist. Insbesondere sind festzulegen,
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" § 10 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Träger öffentlicher Gewalt und sonstige öffentliche Stellen haben Websites und mobile Anwendungen im Internet und im Intranet sowie zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) barrierefrei zu gestalten und mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit zu versehen. (2) Sonstige öffentliche Stellen sind die Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die keine Träger öffentlicher Gewalt sind, sofern sie der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen sind. (3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. (4) Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (5) Von der barrierefreien Gestaltung können die Träger öffentlicher Gewalt und sonstigen öffentlichen Stellen im Einzelfall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet werden würden. (6) Es wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind, regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile Anwendungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen und an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118), in der jeweils geltenden Fassung zu berichten. (7) Es wird eine Ombudsstelle eingerichtet. Sie soll Hinweise und Beschwerden zu bestehenden Barrieren entgegennehmen, als neutrale Schlichtungsstelle wirken und Lösungen mit den Beteiligten entwickeln. (8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten näher zu bestimmen, wie die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen umzusetzen sind. Insbesondere können festgelegt werden
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2. In § 11 Satz 1 wird die Textstelle "des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2331)," durch die Bezeichnung "BGG" ersetzt.
ID 190525
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(Stand: 11.04.2019)
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