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Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
- Hamburg -
Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 417)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§ 1 Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 438), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 1.1 | 23,50 |
Nummer 1.2 | 29,50 |
Nummer 1.3 | 36,- |
Neu:
Nummer 1.1 | 24,- |
Nummer 1.2 | 31,- |
Nummer 1.3 | 40,- |
§ 2 Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes
(nicht dargestellt)
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID 190055
ENDE |
(Stand: 30.01.2019)
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