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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
- Hamburg -

Vom 4. Oktober 2018
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 12.10.2018 S. 336)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In der Überschrift des Teils 2 wird hinter der Textstelle "Wohngemeinschaften," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

1.2 In Abschnitt 4 des Teils 2 wird der Eintrag " § 19a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten" angefügt.

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 30 wird der Eintrag " § 30a Angehörigenbefragung" eingefügt.

1.4 Der Eintrag zu § 31 erhält folgende Fassung:

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§ 31 Veröffentlichung von Prüfergebnissen " § 31 Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen".

1.5 Der Eintrag zu § 36 erhält folgende Fassung:

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§ 36 Anerkannte Beratungsstellen " § 36 (aufgehoben)".

1.6 Der Eintrag zu § 41 erhält folgende Fassung:

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§ 41 Übergangsregelungen " § 41 (aufgehoben)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter der Textstelle "Zweck des Gesetzes ist es," wird die Textstelle "in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)" eingefügt.

2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen. "2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schaffen, sowie".

2.3 Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. eine Betreuung zu fördern, die die vielfältigen individuellen Lebenshintergründe und Bedürfnisse berücksichtigt, welche auch durch Kultur, Religion, Sprache sowie geschlechtlicher und sexueller Identität beeinflusst sind."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle "Wohngemeinschaften," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

3.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern "Wohnraum zu überlassen und" die Wörter "durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte" eingefügt und wird das Wort "vorzuhalten" durch die Wörter "zu erbringen" ersetzt.

3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen für Volljährige, die dem Zweck dienen, mindestens drei schwerstpflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen. "(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen."

3.4 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen durch den Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen, und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder in Appartements an einem Standort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter Betreuungsleistungen zu ermöglichen."

3.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 30.10.2018)

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