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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 22.12.2017 S. 438)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 523), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird hinter dem Wort "angefangene" das Wort "halbe" eingefügt.

2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1: 23,50

Nummer 1.2: 29,50

Nummer 1.3: 36,-

3. In Nummer 2.1 wird der Gebührensatz "50,-" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt.

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 180257

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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