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Änderungstext
Hamburgisches Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren
- Hamburg -
Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 25.02.2014 S. 68 Schlussbestimmungen)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56, 61), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:
" § 33 Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge".
1.2 Der Eintrag zu § 37 erhält folgende Fassung:
" § 37 (aufgehoben)".
1.3 Im Unterabschnitt 3 wird hinter dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:
" § 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen".
2. In § 32 wird das Wort "variable" gestrichen.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:.
alt | neu |
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge | "Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge" |
3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). | (1) Aus Anlass von Berufungsverhandlungen werden einmalig unbefristete grundlegende Leistungsbezüge gewährt (Grundleistungsbezüge). Darüber hinaus können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge)." |
3.3 In Absatz 2 wird das Wort "hierüber" durch die Textstelle "über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
3.4 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Textstelle "Leistungsbezüge nach Absatz 1" ersetzt.
4. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Wörter "Leistungsbezüge können" werden durch die Textstelle "Neben den Leistungsbezügen nach § 33 können" ersetzt.
4.2 Hinter dem Wort "Zahlungen" wird das Wort "Leistungsbezüge" eingefügt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 sind in der sich aus der Anlage IXa ergebenden Höhe zu gewähren."
5.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
5.3 Im neuen Absatz 2 wird hinter dem Wort "dürfen" das Wort "insgesamt" eingefügt und die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.
5.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.
§ 37 Vergaberahmen(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in Satz 1 genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den Bereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.
(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Veränderungen auf Grund von § 73 in Verbindung mit dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), in der jeweils geltenden Fassung, können Berücksichtigung finden.
(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Behörden den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergibt, zu ermitteln und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben.
(Stand: 22.01.2021)
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