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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. März 2013
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 15.03.2013 S.79)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 57 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
$57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes | " § 57 (aufgehoben)". |
1.2 In Abschnitt 4 wird hinter dem Eintrag zu § 62 der Eintrag " § 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel" eingefügt.
(6) Die Wirkungen der Versorgungsrücklage sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums zu prüfen.
wird aufgehoben.
3. In § 21 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden."
4. In § 26 wird hinter dem Wort "dürfen" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
5. In § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Zulassung zur Laufbahn" durch die Wörter "den Erwerb der Laufbahnbefähigung" ersetzt.
6. In § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben."
7. In § 48 Nummer 2 Buchstabe c wird hinter der Textstelle "31. Januar 2010" die Textstelle "ein Amt der Besoldungsgruppe a 13 innehatten, jedoch" eingefügt.
8. In § 56 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "außer in den Fällen des § 57" gestrichen.
§ 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
wird aufgehoben.
10. In Abschnitt 4 wird hinter § 62 folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter nach § 15 Beamt StG in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich durch die Versetzung ihr oder sein früheres Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen der bisherigen Verwendung und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung dieser Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme von Erschwerniszulagen, um den Betrag dieser Zulage.
(3) Amtszulagen, die nach der Versetzung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr zustehen, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt.
(4) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
(5) Für den Wegfall von Stellenzulagen findet § 62 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme des § 62 Absatz 1 Satz 4."
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes
Das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Hinter dem Wort "erhalten" wird die Textstelle "die in § 1 Absatz 1 bezeichneten" eingefügt.
1.1.2 Hinter dem Wort "Richter" wird die Textstelle "für jedes Kind, für das ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres" eingefügt.
1.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Hinter den Wörtern "und die" wird die Textstelle "in § 1 Absatz 1 bezeichneten" eingefügt.
1.2.2 Die Wörter "im Dezember" werden durch die Wörter "in mindestens einem Kalendermonat" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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