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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 506)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) In den Einrichtungen und Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 bis 9, 11 und 12 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet werden. "(3) In den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 bis 8, 11 und 12 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,
  2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist und
  3. in diesen Räumen keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden."

1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9, bei denen es sich um Festzelte bei zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Veranstaltungen oder um Vereins- oder Clubheime von eingetragenen Vereinen handelt, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen. "(4) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), verfügen, können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,
  2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist und
  3. diese Räume nicht größer sind als die übrige Gastfläche."

1.3 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist."

1.4 Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Hinweispflicht

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

" § 3 Hinweispflicht

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4, 5 oder 7 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absatz 3, 4 oder 5 verwehrt ist. Gaststätten, die nach § 2 Absatz 5 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

3.1.2 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 2 Absatz 3, 4 oder 5 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt oder".

3.1.3 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

3.2 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle "Nummern 2 und 3" durch die Textstelle "Nummern 2 bis 4" ersetzt.

4. Hinter § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

" § 6 Berichterstattung des Senats

Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes."

5. Der bisherige § 6 wird § 7.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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