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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung
Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 32 vom 27.06.2008 S. 238)
Auf Grund von § 87 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:
Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. |
"(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
in einem Haushalt leben und
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis e Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs | "Inanspruchnahme der Elternzeit". |
2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "17. Januar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 23, 293)" durch die Textstelle "20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2.3 In Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 1 Absatz 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)" durch die Textstelle "im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 BEEG" ersetzt.
3. § 5 Absätze 2 und 3 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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