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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Februar 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 15.02.2008 S. 63)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 504), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Eintrag zu Abschnitt II Nummer 5 Buchstabe b die Textstelle "20-26" durch die Textstelle "20-26a" ersetzt.

2. In § 19 Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Erprobungszeit nach Satz 1 kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden."

3. Hinter § 26 wird in Abschnitt II Nummer 5 Buchstabe b der § 26a eingefügt.

4. In § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "staatlichen Pressestelle" durch die Wörter "Pressestelle des Senats" ersetzt.

5. § 104 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die in § 19 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 128 Absatz 2 Nummer 1 und § 135a Absatz 4 vorgesehenen Entscheidungen zu treffen, "1. die in § 19 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 3, § 26 a Absätze 1 und 4, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Entscheidungen zu treffen,"

6. § 135 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Sinne von § 135a" gestrichen.

6.2 Hinter Absatz 4 wird der neuer Absatz 5 eingefügt.

6.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7. § 135a

§ 135a

(1) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von § 135 Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die

  1. Ämter der Besoldungsordnung B,
  2. der Besoldungsgruppe a 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden,
  3. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallen

  1. Ämter beim Rechnungshof,
  2. Ämter bei der Bürgerschaft,
  3. die Ämter der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg und der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg,
  4. Ämter, die von § 41 Absatz 1 erfasst werden, sowie
  5. Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(3) Die Ämter mit leitender Funktion werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren übertragen. Danach kann das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder erneut für eine Amtszeit von fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. Im Anschluss an die Zweitübertragung auf Zeit soll das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, eine weitere Berufung auf Zeit ist nicht zulässig. Eine abweichende Dauer der Amtszeiten kann gesetzlich bestimmt werden. Eine Bestellung auf Zeit für insgesamt mehr als zehn Jahre ist nicht zulässig.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss ( § 102) kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(6) Erhält ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine erneute erste Amtszeit.

(7) Dem Beamten kann nach einem Wechsel in ein anderes Amt mit leitender Funktion, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, das zuvor innegehabte Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt fünf Jahre betragen haben. Hat der Beamte zuvor mehrere Ämter mit leitender Funktion innegehabt, so wird ihm das Amt übertragen, das der niedrigsten Besoldungsgruppe angehört. Eine weitere Beförderung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 zulässig.

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