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Regelwerk

Änderungstext

Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr.47 vom 28.12.2007 S. 504)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

§ 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 85

Die Beamten und Ruhestandsbeamten sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Todesfällen Beihilfen. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann ferner bestimmt werden, ob und inwieweit Aufwendungen für Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig sind und dass die Beihilfezahlung um jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde Beträge zu vermindern ist.

" § 85

(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,
  2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,
  3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richter,
  2. in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,
  3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert am 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), in der jeweils geltenden Fassung oder § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten,
  2. die Kinder des Beihilfeberechtigten, die bei ihm im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden.

Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären. In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,
  2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus.

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