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Regelwerk

Änderungstext

Dekanegesetz

Vom 4. September 2006
(GVBl. Nr. 40 vom 12.09.2006 S. 494)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 21. September 2005 (HmbGVBl. S. 400) erhält folgende Fassung:

alt neu
 "7. Präsident, hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtlicher Vizepräsident als Dekan einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Kanzler als Geschäftsführer einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg".

Artikel 2
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491, 494), wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Besoldung der Professoren sowie der hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitglieder von Hochschulen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 "(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung entscheidet bei
  1. hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung des Vorsitzenden des Hochschulrats,
  2. hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
  3. hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,
  4. Professoren das Präsidium der Hochschule,
  5. Professoren im UKE der Dekan im Benehmen mit dem Vorstand,
  6. dem Rektor sowie dem stellvertretenden Rektor der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung die nach dem Gesetz über die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 183, 203), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 523), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde,
  7. Professoren der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung der Rektor und der stellvertretende Rektor im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung zuständigen Behörde,
  8. Professoren der Hochschule für Finanzen Hamburg der Präsident sowie der Vizepräsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) zuständigen Behörde."

2. In der Anlage 1 wird der Abschnitt Landesbesoldungsordnung W wie folgt geändert:

a) Der Text zur Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Textstelle

"- der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik,"

wird gestrichen.

bb) Der Punkt am Ende der Textstelle "- der Hochschule für Musik und Theater" wird durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"Kanzler als Geschäftsführer

- einer Fakultät der Universität Hamburg,

- einer Fakultät der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,"

Körperschaftsbeamte:

Kanzler als Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf."

b) Der Text zur Besoldungsgruppe 3 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter der Überschrift wird folgende Textstelle eingefügt:

"Vizepräsident als Dekan

- einer Fakultät der Universität Hamburg,

- einer Fakultät der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,".

bb) Die Textstelle

"- der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik,"

wird beim Amt des Vizepräsidenten und des Präsidenten jeweils gestrichen.

cc) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"Körperschaftsbeamte:

Vizepräsident als Dekan der Medizinischen Fakultät des Universitäts-Klinikums Hamburg-Eppendorf."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

In § 90 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376), wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Dekanin, ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
"Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

In § 9 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 415), wird folgender Absatz 7 angefügt:

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