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WBMitwVO - Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen
- Hamburg -
Vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2012 S. 59)
Gl.-Nr.: 2170-5-4
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Gegenstand dieser Verordnung sind die Wahl des Hausbeirats in Servicewohnanlagen, der Wohn- und Angehörigenbeiräte in Wohneinrichtungen, die Bestellung von Ombudspersonen und Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder von Hausbeiräten, Wohn- und Angehörigenbeiräten und Ombudspersonen haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen vertraulichen, einrichtungsinternen Angelegenheiten oder Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ende der Amtszeit nach § 8.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, wie beispielsweise offensichtliche Tatsachen in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder der Hauswirtschaft sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde.
§ 3 Verständliche Sprache
Der Betreiber ist verpflichtet, den Nutzerinnen und Nutzern alle für die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte relevanten Informationen in verständlicher Sprache zu vermitteln.
§ 4 Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle
Betreiber von Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen sowie die Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen und Vertreter können auf Antrag andere als die in den §§ 5 bis 21 geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller betroffenen Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet ist. Über die Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle ist eine Vereinbarung nach § 5 HmbWBG zu schließen.
Teil 2
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen
Abschnitt 1
Servicewohnanlagen
§ 5 Pflichten des Betreibers
Betreiber von Servicewohnanlagen sind verpflichtet,
§ 6 Aufgaben des Hausbeirats
Der Hausbeirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und setzt sich für ein Miteinander in der Wohnanlage ein. Zu den Aufgaben des Hausbeirats zählen insbesondere
§ 7 Zahl der Hausbeiratsmitglieder
Die Mitgliederzahl des Hausbeirats richtet sich nach der Größe der Wohnanlage und ist so zu bemessen, dass die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer wirksam wahrgenommen werden können. Der Hausbeirat soll in Servicewohnanlagen mit in der Regel
§ 8 Amtszeit des Hausbeirats
Die regelmäßige Amtszeit des Hausbeirats beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Hausbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
§ 9 Wahl des Hausbeirats
(1) Der Hausbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf einer Wahlversammlung gewählt.
(2) Die Wahl des Hausbeirats ist in einer für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneten Form durchzuführen und darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung beziehungsweise Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(Stand: 01.03.2019)
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