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Feiertagsschutzverordnung
- Hamburg -
Vom 15. Februar 1957
(HmbBl. I 1957; HmbGVBl. 23.04.1963 S. 53; 28.05.1963 S. 73; 02.03.1970 S. 90, 94; 07.11.1995 S. 290; 01.02.2005 S. 22; 19.03.2024 S. 74 24)
Gl.-Nr.: 113-1-1
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, sofern sie nicht auf Grund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besonders zugelassen sind.
(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht
(1a) Das Betreiben von automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge wird an Sonntagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in solchen Gebieten, deren nähere Umgebung der Eigenart dieser Gebiete im Sinne von § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) entspricht, zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr zugelassen. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich gesetzliche Feiertage nach § 1 des Feiertagsgesetzes sind.
(2) Die auf Grund anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften bestehenden Verbote bleiben von den Ausnahmen der Absätze 1 und 1a unberührt.
(1) An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags verboten:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Ziffer 2 bezieht sich nicht auf zugelassene Arbeiten ( §§ 1 und 2). Das Verbot des Absatzes 1 Ziffer 3 gilt nicht für sportliche Veranstaltungen und beschränkt sich für Theater- und Filmveranstaltungen auf die Zeit bis 11 Uhr vormittags.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt.
(1) Am Karfreitag sowie am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) sind verboten:
(2) Am Karfreitag sind alle sportlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie mit Auf- oder Umzügen oder mit Unterhaltungsmusik verbunden sind.
(3) Die für den Karfreitag bestehenden Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Die für den Totensonntag bestehenden Verbote nach Absatz 1 gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr.
Der Senat kann aus wichtigem Grunde von den Verboten der §§ 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen. Er kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 6 (aufgehoben)
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ENDE | ![]() |
(Stand: 25.03.2024)
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