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HmbBITVO - Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen
- Hamburg -
Vom 10. September 2019
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 13.09.2019 S. 263)
Gl.-Nr.: 860-16-3
Auf Grund von § 10 Absatz 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75), geändert am 21. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 55), wird verordnet:
§ 1 Anzuwendende Standards
Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 10 Absätze 1 bis 5 HmbGGbM erfolgt nach Maßgabe der §§ 1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert am 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), geändert am 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738, 741), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und Anwendungen im Sinne der § 10 Absätze 1 bis 5 HmbGGbM beziehen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand der Technik.
§ 2 Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 10 Absatz 1 HmbGGbM ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar zu veröffentlichen. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
Angaben zu den in Abschnitt 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgeführten fakultativen Inhalten können aufgenommen werden, insbesondere zu Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, sowie Abhilfemaßnahmen, die in Bezug auf nicht barrierefreie Inhalte ergriffen werden sollen.
(3) Der Träger öffentlicher Gewalt oder die sonstige öffentliche Stelle nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM antwortet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang auf Mitteilungen oder Anfragen, die aufgrund der Erklärung übermittelt werden.
(4) Die Überwachungsstelle nach § 10 Absatz 6 HmbGGbM veröffentlicht auf ihrer Website die Mustererklärung.
(5) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den in § 3 Absätze 1 bis 3 BITV festgelegten Anforderungen vorzunehmen. In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, zum Beispiel in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Erklärung kann eine elektronische Verweisung zu einem Bewertungsbericht enthalten.
(6) Die Erklärung ist jährlich und bei einer wesentlichen Änderung der Website oder mobilen Anwendung zu aktualisieren.
§ 3 Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik (Überwachungsstelle) bei der für die Informationstechnik zuständigen Behörde eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:
(Stand: 25.09.2019)
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