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Regelwerk

HmbBesÜG - Hamburgisches Besoldungsüberleitungsgesetz
- Hamburg -

Vom 26. Januar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 29.01.2010 S. 67; 01.11.2011 S. 454 11 11a; 30.10.2012 S. 454 12; 03.09.2013 S. 369 13 13a Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2030-5



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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit sie am 1. Februar 2010 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A oder C oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ( HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) angehören.

§ 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(1) Beamtinnen und Beamte werden auf der Grundlage des am 31. Januar 2010 maßgeblichen Amtes mit dem für Januar 2010 zustehenden Grundgehalt nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist für die Zuordnung das Grundgehalt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Januar 2010 für Januar 2010 maßgebend wäre.

(2) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder der Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am 31. Januar 2010 für Januar 2010 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(3) Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes einer anderen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der neuen Besoldungsgruppe maßgebend.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.

(5) Bei Beamtinnen und Beamten, die mit Inkrafttreten des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung ein Amt mit höherem Grundgehalt erhalten, ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen das Grundgehalt zugrunde zu legen, das ihnen auf der Grundlage des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung maßgeblichen Amtes für Januar 2010 zugestanden hätte.

(6) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Januar 2010 Dienstbezüge zu, so ist bei der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 das Grundgehalt maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten für den ganzen Monat zustehen würde.

§ 3 Abweichende Erfahrungszeiten

(1) Abweichend von § 27 Absatz 3 HmbBesG beträgt in den Besoldungsgruppen a 4 bis a 11 die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 3 zwei Jahre. In der Besoldungsgruppe a 4 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 5 zwei Jahre. In der Besoldungsgruppe a 6 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 6 drei Jahre, in den Besoldungsgruppen a 7 bis a 10 vier Jahre und in der Besoldungsgruppe a 11 fünf Jahre. In den Besoldungsgruppen a 12, a 13 und a 14 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 2 drei Jahre.

(2) In den Besoldungsgruppen a 4 und a 5 entfällt die Stufe 6.

§ 4 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A 12

(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gestiegen wäre. Für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist für die Berechnung des Zeitpunkts aus Satz 1 das Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich unter Zugrundelegung einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Januar 2010 ergibt. Erfolgt die Zuordnung in den Besoldungsgruppen a 5, a 7, a 9, a 10, a 12, a 13 und a 14 in Stufe 5, wird die nächsthöhere Stufe ein Jahr nach dem sich aus Satz 1 ergebenden Zeitpunkt erreicht.

(2) Mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 3 dieses Gesetzes und § 27 Absatz 3 HmbBesG. Erfolgt in der Besoldungsgruppe a 11

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