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Regelwerk

HmbBDVO - Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten
für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

- Hamburg -

Vom 14. November 2006
(GVBl. Nr. 48 vom 21.11.2006 S. 551)
Gl.-Nr.: 860-16-2



Auf Grund von § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 HmbGGbM zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM gegenüber jeder der in § 6 Absatz 1 HmbGGbM genannten Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg geltend machen.

§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich deren Anlagen.

§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Hamburgischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (HmbBITVO) vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 543) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die Berechtigten haben dazu der Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung nach § 1 Absatz 2 (Behörde oder sonstige Einrichtung) rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde oder sonstige Einrichtung kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde oder sonstige Einrichtung Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren, hat sie diesen auf seinen Anspruch gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde oder sonstigen Einrichtung selbst, durch eine andere Behörde oder durch einen beauftragten Dritten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 7 Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch die zuständige Behörde auf ihre Wirkung überprüft.

ENDE


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