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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
- Hessen -
Vom 21. Juli 2023
(GVBl. Nr. 26 vom 02.08.2023 S. 609)
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), geändert durch Gesetz vom 29. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Betreuungskosten bei besonderen Einsatzlagen"
b) Die Angaben zu den §§ 22 bis 26 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 22 Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienststellen, Mehrung und Minderung von Stellen
§ 23 Übergangsvorschrift § 24 Rechte der Menschen mit Behinderung § 25 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
" § 22 Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienststellen, Mehrung und Minderung von Stellen
§ 23 Rechte der Menschen mit Behinderungen § 24 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zielvorgaben" die Wörter "strukturelle Benachteiligungen von Frauen behoben und" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456)" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447). | "(3) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen nach § 21 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184)." |
c) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Familienaufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren sowie von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen. | "(6) Familienaufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren sowie von Angehörigen, deren Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist." |
4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 931)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)," eingefügt.
5. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ausschreibungen sind geschlechtsneutral zu formulieren."
6. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Frauen-" durch "Frauenförder-" ersetzt und wird nach dem Wort "zugestimmt" die Angabe "oder diesen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgestellt" eingefügt.
7. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese erstattet. | "Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder von Angehörigen, deren Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist, so werden diese erstattet." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Arbeitszeit" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Telearbeit" die Wörter "und auf Mobiles Arbeiten" eingefügt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718)" ersetzt.
c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten sollen von der Dienststelle auf Wunsch über Stellenausschreibungen informiert werden."
9. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:
" § 14a Betreuungskosten bei besonderen Einsatzlagen
(Stand: 29.08.2023)
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