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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
- Hessen -

Vom 21. Juli 2023
(GVBl. Nr. 26 vom 02.08.2023 S. 607)



Artikel 1

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) wird wie folgt geändert:

1. § 25b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 14 werden die Wörter "Kindheitspädagogen und" durch das Wort "Kindheitspädagogen," ersetzt.

bb) In Nr. 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Als Nr. 16 wird angefügt:

"16. sonstige Personen, deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von erbrachten Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiengangs oder mehrerer abgeschlossener Studiengänge im In- oder Ausland, der oder die mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht oder entsprechen, festgestellt hat, wobei die Leistungen in den Bereichen

  1. Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung,
  2. institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
  3. Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern,
  4. professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,
  5. Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen,
  6. Reflexion, Selbstevaluation

erbracht worden sein müssen und einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen müssen; dabei werden Leistungen nach Buchst. e höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtigt."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Personen mit fachfremder Ausbildung im In- und Ausland" werden durch "sonstige Personen" ersetzt.

bbb) Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen, "b) aa) die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Ausbildung im In- oder Ausland, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen oder
bb) deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von im Rahmen von Ausbildungen oder Fort- und Weiterbildungen erworbenen Kenntnissen im frühpädagogischen Bereich und Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern festgestellt hat,"

bb) In Satz 2 wird die Angabe "15" durch "höchstens 25" ersetzt.

2. In § 27a Abs. 6 wird der Punkt nach der Angabe "2022" gestrichen und werden die Wörter "Zusammenschlüsse von Eltern" durch "Zusammenschlüsse, die von Eltern," ersetzt.

3. In § 32 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)" durch "KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791)," ersetzt.

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 302)," das Wort "zuletzt" eingefügt und wird die Angabe "Gesetz vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302)" durch "Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)"ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "100 000" durch "130 000" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231627

ENDE

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(Stand: 29.08.2023)

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