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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes
- Hessen -
Vom 11. November 2021
(GVBl. Nr. 45 vom 17.11.2021 S. 706)
Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Rauchen" werden die Wörter "einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern" eingefügt.
bb) In Nr. 1 wird nach den Wörtern "Stellen sowie" und nach den Wörtern "Landkreise und" jeweils das Wort "von" eingefügt und nach dem Wort "Rechtsform" ein Komma eingefügt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)," gestrichen, werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3504)" ersetzt.
dd) In Nr. 4 wird vor dem Wort "Einrichtungen" das Wort "von" eingefügt und wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.
ee) In Nr. 5 wird das Wort "Sportanlagenlärmschutz-Verordnung" durch "Sportanlagenlärmschutzverordnung" und wird die Angabe "9. Februar 2006 (BGBl. I S. 234)" durch "8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644)" ersetzt.
ff) In Nr. 7 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622)" ersetzt, die Angabe "in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679)" durch "vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482)" ersetzt und die Angabe "vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673)" durch "7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.
gg) In Nr. 8 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.
hh) In Nr. 9 wird die Angabe "in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975)" gestrichen.
ii) In Nr. 11 wird nach dem Komma das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "28. März 2012 (GVBl. S. 50)" durch "7. Juli 2021 (GVBl. S. 346)" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten auf ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4
4. in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden,
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
b) In Abs. 3 wird das Komma nach dem Wort "Raucherraum" durch das Wort "und" ersetzt und die Angabe "und Festzelte nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 sind als Raucherfestzelte" gestrichen.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und nach der Angabe "Abs. 1" wird die Angabe "und 2" eingefügt.
b) In Nr. 2 wird nach der Angabe "11" die Angabe "sowie Abs. 2" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort "Gemeindevorstand" die Angabe "als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" eingefügt.
6. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2028" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 212458
ENDE |
(Stand: 25.11.2021)
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