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Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe
- Hessen -
Vom 25. November 2018
(GVBl. Nr. 26 vom 17.12.2018 S. 703)
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung, im Falle der Nr. 1 nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe,
verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
KJHGA/JuSchGZustV - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz | "KJHV - Kinder- und Jugendhilfeverordnung - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch " |
2. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe "7. Dezember 2010 (StAnz. S. 2796)" durch "21. März 2016 (StAnz. S. 405)" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.
4. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Teil Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz |
"Dritter Teil Zuständigkeiten" |
5. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)" durch "10. März 2017 (BGBl. I S. 420)" ersetzt.
6. Nach § 13 wird als neuer § 14 eingefügt:
" § 14 Zuständige Behörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde für die
des Achten Buches Sozialgesetzbuch."
7. Der bisherige § 14 wird § 15 .
8. Der bisherige § 15 wird § 16 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2025" ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. August 2013 (GVBl. S. 546) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 182123
ENDE |
(Stand: 16.01.2019)
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