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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vom 19. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 278)



Aufgrund des § 82 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz

(1) Auf die Beschäftigung schwangerer, Mutter gewordener oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),

  1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes ( § 2 Abs. 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),
  2. zu Beschäftigungsverboten ( §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),
  3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen ( § 5 des Mutterschutzgesetzes) und
  4. zu Stillzeiten ( § 7 Abs. 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne von § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch diese findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend § 8 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden.

(2) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), ist mit Ausnahme der Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

" § 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz

Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung

  1. zur Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes,
  2. zu Schutzfristen, Beschäftigungsverboten sowie unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, §§ 11 bis 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
  3. zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
  4. zu Mitteilungs- und Nachweispflichten nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
  5. zu Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes,
  6. zu Abweichungen und Ausnahmen nach den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Mutterschutzgesetzes

entsprechend anzuwenden.

An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch die oder den Dienst vorgesetzten findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden. "

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit "Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit"

b) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit ( § 7 des Mutterschutzgesetzes). "Das Gleiche gilt während der Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes."

d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

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(Stand: 02.08.2018)

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