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Verordnung zur Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Vom 19. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 278)
Aufgrund des § 82 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz
(1) Auf die Beschäftigung schwangerer, Mutter gewordener oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne von § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch diese findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend § 8 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden. (2) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), ist mit Ausnahme der Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. |
" § 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz
Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch die oder den Dienst vorgesetzten findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden. " |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit | "Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit" |
b) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit ( § 7 des Mutterschutzgesetzes). | "Das Gleiche gilt während der Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes." |
d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. |
(Stand: 02.08.2018)
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