Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2017 S. 432)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 698)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366)" eingefügt.

2. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort "Bundesurlaubsgesetzes" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)," eingefügt.

3. § 9 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) oder nach dem Erwachsenenbildungsgesetz in der Fassung vom 9. August 1978 (GVBl. I S. 502) anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedsorganisationen und die Volkshochschulen im Sinne des Gesetzes über Volkshochschulen in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVBl. I S. 198) sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt. "Die nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch oder nach dem Hessischen Weiterbildungsgesetz vom 25. August 2001 (GVBl. I. S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedorganisationen und die Volkshochschulen sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt."

4. In § 18 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2022" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub, zuletzt geändert durch Art. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung. "(2) Bildungsurlaub dient der
  1. politischen Bildung,
  2. Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder
  3. beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch " § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch " § 12 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "gesamten" durch "verbleibenden" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sofern sie innerhalb des Kalenderjahres keinen Bildungsurlaub beansprucht haben, ist die Übertragung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären. "Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären."

4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch "Nr. 2" ersetzt und werden die Wörter "auf der Grundlage des durchschnittlich in Hessen gezahlten Arbeitsentgelts pro Tag" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 5 Satz 5. "Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung bestimmt."

5. Nach § 8 wird als neuer § 9 eingefügt:

" § 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben

(1) Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion