Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht
- Hessen -

Vom 31. August 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 13.09.2017 S. 278)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2012 (GVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)" wird durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426)" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)" durch "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert: In § 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Nr. 1" die Angabe "bis 4 und Nr. 6" eingefügt sowie die Angabe "und in § 1854 Abs. 2" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Über § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus setzt die Anerkennung als Betreuungsverein voraus, dass der Verein

  1. seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Hessen hat und
  2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium. "(2) Für das Anerkennungsverfahren ist das Regierungspräsidium zuständig."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und das Wort "Vormundschaftsgerichts" wird durch "Betreuungsgerichts" ersetzt.

d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Örtliche Betreuungsbehörden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Widerruf der Anerkennung beantragen.

wird aufgehoben.

5. In § 6 wird die Angabe "2017" durch "2022" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171527

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion