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Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch *
- Hessen -
Vom 10. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 29 vom 18.12.2013 S. 675)
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. |
" § 1 Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des örtlichen Trägers der Sozialhilfe" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird der Punkt nach den Wörtern "gewährt werden" durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "nach § 3" gestrichen.
bb) In Nr. 2 wird der Punkt nach den Wörtern "zu gewähren ist" durch ein Semikolon ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen; er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist. (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. |
" § 3 Örtliche Zuständigkeit für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird." |
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
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§ 10 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Der Anteil des Landes Hessen nach § 46a Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach Maßgabe des Abs. 2 an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, die Landkreise und die kreisfreien Städte weitergeleitet. (2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab 5 vom Hundert des Landesanteils. Die danach verbleibenden Mittel werden an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres aufgeteilt. Nettoausgaben sind die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten. (3) Die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 abweichenden Verteilungsschlüssel zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist die statistische Grundlage der Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik oder die amtliche Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch sein. (4) Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen im Sinne des Abs. 2 gelten die §§ 47 und 48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654), entsprechend. |
" § 10 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung |
(Stand: 16.06.2018)
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