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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 302)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

Das Hessische OFFENSIV-Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch10

(1) Kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, sofern sie die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen haben.

" § 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) nehmen die dort genannten Aufgaben

  1. in den Fällen des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Selbstverwaltungsangelegenheit,
  2. im Übrigen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119),

wahr."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Trägerversammlung zuvor nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 44b Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Übertragung der Aufgaben auf den Landkreis beschlossen haben muss."

b) In Abs. 2 werden die Worte "Wirtschaft und Arbeit" durch "Arbeit und Soziales" ersetzt.

c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht Aufgaben nach § 99 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. " (4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann durch Beschluss des Kreisausschusses aufgehoben werden."

3. Als neuer § 2a wird eingefügt:

" § 2a Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger 11

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 1 Nr. 2 entsprechend."

4. Der bisherige § 2a wird § 2b und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt und wird die Angabe "kommunaler Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch "zugelassener kommunaler Träger nach § 6a" ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "kommunaler" das Wort "zugelassener" eingefügt.

5. Der bisherige § 2b wird § 2c und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "kommunalen Träger nach § 1 sowie nach § 2a Abs. 1" durch die Worte "zugelassenen kommunalen Träger" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "kommunale" das Wort "zugelassene" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird die Angabe " § 2c" durch " § 2d" ersetzt.

bbb) In Nr. 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nr. 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. die Bestimmung der sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde. "

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2a" durch " § 2b Abs. 1 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 wird vor dem Wort "kommunalen" jeweils das Wort "zugelassenen" eingefügt.

6. Der bisherige § 2c wird § 2d und in Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

7. Der bisherige § 2d wird § 2e und Abs. 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 2b Abs. 1 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort "kommunalen" das Wort "zugelassenen" eingefügt.

8.

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