Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes *

Vom 4. März 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 16.03.2010 S. 86)



Artikel 1

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 3 wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:

"4. Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 402),"

b) Die bisherigen Nr. 4 bis 10 werden die Nr. 5 bis 11.

2. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Ausnahmen vom Rauchverbot

(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 können vollständig abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.

(3) In Krankenhäusern können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(4) In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen.

(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlaubt.

(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.

§ 3 Hinweispflicht

Auf das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 haben die Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.

§ 4 Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Rauchverbotes

Verantwortlich für den Hinweis nach § 3 und die Durchsetzung des Rauchverbotes sind im Rahmen ihrer Befugnisse:

  1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Einrichtungen,
  2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 genannten Einrichtungen.
" § 2 Ausnahmen vom Rauchverbot

(1) Vollständig abgetrennte Räume in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 10 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(2) In ausgewiesenen Vernehmungsräumen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gilt das Rauchverbot nicht, wenn die Leiterin oder der Leiter der Vernehmung der zu vernehmenden Person das Rauchen im Einzelfall gestattet. Dies gilt für gerichtliche Vernehmungen entsprechend.

(3) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.

(4) In Einrichtungen nach § 1 Abs.1 Nr. 3 und 4 können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht

  1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,
  2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,
  3. in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),
  4. in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden,
  5. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753).

In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Zutritt zu diesen Räumen verboten.

(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.

§ 3 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten

(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion