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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung * 1

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. I Nr. 24 vom 30.12.2009 S. 758)



Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird verordnet:

Artikel 1

Die Hessische Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984)" durch die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt."

c) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Arbeitszeit kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf bis zu 60 Stunden pro Woche verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt und die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. Die Erklärung kann mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. Ihnen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Erklärung nicht abgeben oder diese widerrufen. Die Dienstbehörde führt eine Liste über alle Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit verlängert ist; die Liste ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Abs. 1 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist individuell festzulegen. Im Übrigen finden § 3, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 5 bei Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Mindestruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen."

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern. Von Abs. 2 kann sie Ausnahmen zulassen, wenn in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dienstliche Belange dies erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit in Ausnahmefällen die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit anderweitig zu gewährleisten."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden und bei Unterschreiten bis zu 20 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben können, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in einem Kalendermonat bis zu drei Gleittage, jedoch höchstens 24 Gleittage im Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Bei Nacht- und Schichtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft zu berücksichtigen.

(3) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in welchem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

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