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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung *)

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 10 vom 20.07.2009 S. 270)



Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird verordnet:

Artikel 1

Die Hessische Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), geändert durch Verordnung vom 4. September 2008 (GVBl. I S. 820), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beträgt" die Worte "bei Vollzeitbeschäftigung" eingefügt.

b) Abs. 3 Satz 2

Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verordnung ausschließlich bei Vollzeitbeschäftigung.

wird aufgehoben.

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a

(1) Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche wird ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten wird ab Beginn der siebten Krankheitswoche keine Zeit gutgeschrieben. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift anteiligentsprechend der bewilligten Arbeitszeit.

(2) Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 oder 40 Stunden pro Woche wird auf Antrag eine Stunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab der Kalenderwoche, die auf die Antragstellung folgt. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Auf Antrag kann die Freistellung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(4) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft für die Landesverwaltung das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Worten "kann von" die Angabe " § 1a Abs. 2," eingefügt.

b) Satz 2

Die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann die beim jeweiligen Landkreis geltende Arbeitszeitregelung übernehmen; Entsprechendes gilt in den kreisfreien Städten für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

_____
*) Ändert GVBl. II 324-38
(Anm. d. Red.: Quelle ist GVBl. I)

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