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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HPVGWO - Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
- Hessen -

Vom 24. Oktober 2023
(GVBl. Nr. 34 vom 06.11.2023 S. 706)
Gl.-Nr.: 326-39



Aufgrund des § 108 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet die Landesregierung:

Erster Teil
Wahl des Personalrats

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Erster Titel
Vorbereitung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; wird keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands den Ausschlag. Für die Sitzungen des Wahlvorstandes und für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 42 des Gesetzes entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, ein Protokoll, das mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle nach § 2 bekannt.

(5) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Soweit nach dieser Verordnung das Los entscheidet, wird es von der oder dem Vorsitzenden gezogen.

(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass fremdsprachige Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstands

(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Bekanntmachung hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle zu erfolgen.

(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt.

(3) Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen.

(4) Bei der Bekanntmachung in elektronischer Form sind technische, programmtechnische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands durch andere Personen als die Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können.

§ 3 Ort und Zeit der Wahl

(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag oder die Tage der Wahl sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Wahl soll nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Tage dauern.

§ 4 Vorabstimmungen

(1) Der Wahlvorstand macht gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 bekannt, dass Vorabstimmungen über

  1. eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. die Durchführung gemeinsamer Wahl ( § 15 Abs. 2 des Gesetzes) oder
  3. die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ( § 28 Abs. 1)

nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist und dem Abstimmungsvorstand mindestens ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehört hat.

(2) Ort und Zeit der Vorabstimmungen sind in geeigneter Weise allen Beschäftigten bekanntzugeben. Über die Vorabstimmungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Für den Abstimmungsvorstand gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die §§ 16 und 17 Abs. 2 bis 6, § 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie § 24 entsprechend.

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