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Regelwerk; Arbeits-& Sozialrecht

HLöG - Hessisches Ladenöffnungsgesetz
- Hessen -

Vom 23. November 2006
(GVBl. Nr. 21 vom 29.11.2006 S. 606; 15.12.2009 S. 716 09; 02.02.2010 S. 10; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 13.12.2019 S. 434 19)
Gl.-Nr.: 513-13


§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten zu verbessern sowie
  2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich 11

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

  1. "Verkaufsstellen" Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden;
  2. "Feilhalten" das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen entgegengenommen werden können;
  3. "Reisebedarf" insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen;
  4. "Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs" Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und den Haushaltsbedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Textilien, Sportartikel sowie Geschenkartikel und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen;
  5. "Zubehörartikel" Erzeugnisse und Waren, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässigen Feilhalten stehen und dieses ergänzen;
  6. "Feiertage" die gesetzlichen Feiertage.

(2) Für das Feilhalten von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit in den einzelnen Vorschriften keine anderen Regelungen getroffen sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

  1. auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
  2. auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am Gründonnerstag ab 20 Uhr,
  3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
  4. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.

(3) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen auf Volksfesten, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

(4) Die Gemeinden können

  1. abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist,
  2. in den Grenzen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des § 5 und des § 6 einen geschäftlichen Verkehr auf Großmärkten zum Verkauf an den Endverbraucher zulassen.

(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Bei den jeweiligen Öffnungszeiten sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

§ 4 Sonderöffnungszeiten

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen

  1. Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
  2. Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
  3. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,

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