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Arbeits-und Sozialrecht

Hessisches Ausführungsgesetz zum Fuenften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 26. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 472)
Gl.-Nr.: 350-9


§ 1

(1) Bei der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes wird ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. S. 1601), gebildet.

(2) Dem Gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 und zu den von dem Landesausschuss zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch Stellung zu nehmen.

§ 2

Die näheren Einzelheiten zu den Aufgaben, zur Zusammensetzung, zum Vorsitz und zur Beschlussfassung des Gemeinsamen Landesgremiums regelt die für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

ENDE


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